Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Gegenleistung

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftrag­neh­mers enthalten die Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftrag­nehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten ggfs. nicht ein.

III. Zahlung

  1. Die Zahlung (Nettopreis inkl. MwSt) ist innerhalb von 30 Kalen­der­tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Teil­lie­fe­run­gen oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahme­ver­zug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Be­nach­­richtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichtein­lö­sung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Er­fül­lungs­gehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehal­tungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragneh­mer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3 nicht nach­ge­kom­men ist.

IV. Zahlungsverzug

  1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Ver­trags­schluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlech­te­rung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Wei­ter­arbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Lieferung

  1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditions­be­dingungen des Transportführers versichert.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abge­schlos­sen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach frucht­losem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Ver­trag zurücktreten, § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugs­schadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
  4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grund­sätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftrag­nehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiter­ver­äußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Ge­schäfts­gang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
  6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferte Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien, Datenträgern und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. Beanstandungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischener­zeug­nisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über.
    Vom Auftraggeber übersehene oder nicht beanstandete Fehler oder Mängel von Druckvorlagen, die erst im sich anschließenden Fertigungsvorgang (Druck) festgestellt werden, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlun­ge­ner Nachbesserung oder mißlungener Nachbesserung oder Er­satz­lieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zu­rück­treten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mängel­fol­ge­schäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrläs­sig­keit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Be­einträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beans­tandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teil­lieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Ma­te­ri­als haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen An­sprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
  6. Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% einer bestellten Druck­auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen von Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
  7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers hinsichtlich der Qua­li­tät und formalen sowie sachlichen Richtigkeit.

 

VII. Verwahren, Versicherung

  1. Vorlagen, Rohstoffe, Daten- und Druckträger sowie andere der Wie­derverwendung dienende Gegenstände und Halb- und Fertig­erzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahr­läs­sig­keit.
  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Aus­lie­fe­rungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

VIII. Eigentum/Urheberrecht

  1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Daten, Daten­trä­ger und Druckfilme, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
  2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt wer­den. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen An­sprü­chen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.
  4. Mit der Zahlung des vereinbarten Honorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Auftraggeber nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im ver­einbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Ho­norierung erforderlich.
  5. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt.

 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhäl­t­nis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, ein­schließ­lich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Auftragneh­mers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmun­gen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht be­rührt.